EHC Los Agressivos Köln

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  • morgen spiel??!Datum23.11.2013 11:09
    Foren-Beitrag von Matthias im Thema morgen spiel??!

    Also zum Spiel gestern...

    Waren zwei Reihen zusammengestellt aus jetztigen Agressivos spielern, ehemalige Agressivos spieler und auch einer der es mal werden will wenn wir wieder jemanden aufnehmen.

    Haben 7:4 verloren.
    War ein schönes und faieres Spiel. Hat richtig Fun gemacht.
    Von unserer Seite aus gab es keine Strafzeit! Somit ist der Name von den Agressivos schon mehr als 120 Spielminuten Straffrei! Ist doch was

    Bis später dann

  • TelefonlisteDatum16.01.2013 15:54
    Foren-Beitrag von Matthias im Thema Telefonliste

    TELEFONTERROR!!!!!!!!!!!!!!!!!!! ich werdet hören!!!!!!!!!!!!!!!!!

  • GastspielerDatum24.05.2011 14:57
    Thema von Matthias im Forum Satzung / Geschäftsord...

    § 1 Gastspieler sind grundsätzlich zum Training während eigener, üblicher Eiszeiten herzlich willkommen. Sie entrichten die in der Beitragsordnung festgelegte Gebühr und richten sich nach den Anordnungen der Mannschaftsführung und des Vorstandes. Grundlage der Anordnungen sind Satzung und Geschäftsordnung.

    § 2 Bei Freundschaftsspielen, Turnieren sowie Trainingslagern sind Gastspieler grundsätzlich nicht zugelassen. Die genannten Aktivitäten sind so zu planen, daß sie vollständig mit eigenen Mitgliedern durchgeführt werden können. Sollte eine der genannten Aktivitäten durch das Fehlen von Mitgliedern vom Scheitern bedroht sein, kann der Vorstand Ausnahmen zulassen. Dies gilt insbesondere für die Position des Torhüters. Die Gastspieler sind entsprechend an den Kosten zu beteiligen.

  • BeitragsordnungDatum24.05.2011 14:56
    Thema von Matthias im Forum Satzung / Geschäftsord...

    § 1 Jedes Mitglied hat einen monatlichen Beitrag beim Kassenwart gemäß § 4.2 der Clubsatzung zu entrichten. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

    § 2 Alle Mitglieder bezahlen einen monatlichen Beitrag in Höhe von 55,-€ möglichst per Dauerauftrag auf das vom Kassenwart benannte Konto oder in bar an ihn persönlich oder einen Vertreter. Bei pünktlichem Eingang des Beitrages haben sie damit das Recht, an allen üblichen eigenen Eiszeiten teilzunehmen.

    § 3 Bei Schülern, Studenten, Auszubildenden und Grundwehr- und Zivildienstleistenden beträgt der monatliche Beitrag 30,-€.

    § 4 Torhüter zahlen für die Mitgliedschaft die oben beschriebenen Sätze. Gasttorhüter haben kostenlose Eiszeit.

    § 5 In Monaten mit 5 Eiszeiten zahlt jedes bei der 5. Eiszeit anwesende Clubmitglied für die Teilnahme an der 5. Eiszeit 5,-€ extra.

    § 6 Gastspieler zahlen für jede übliche eigene Eiszeit unmittelbar vor oder nach derselben 15,- € in bar an den Kassenwart persönlich oder an seinen Vertreter.

  • SatzungDatum24.05.2011 14:54
    Thema von Matthias im Forum Satzung / Geschäftsord...

    Satzung des Eishockeyclubs
    EHC „Los Agressivos“


    § 1 Name und Sitz des Clubs

    1.1 Der Club führt den Namen: Eishockeyclub EHC „Los Agressivos“.

    1.2 Die Farben des Clubs sind traditionell rot, weiß und schwarz. Das Clubtrikot sowie das Clublogo sind in der Trikotordnung festgelegt.

    1.3 Sitz des Clubs ist Köln.


    § 2 Zweck des Clubs

    2.1 Der Club ist ein Zusammenschluß von eishockeybegeisterten Menschen. Er pflegt den sportlichen und sozialen Zusammenhalt seiner Mitglieder in Form von regelmäßigem Eishockeytraining, Eishockeyspielen und gelegentlichen Veranstaltungen gesellschaftlicher Art. Spaß am Sport steht im Vordergrund aller Aktivitäten.

    2.2 Einzelne Clubmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus der Clubkasse. Ausnahmen hierzu kann der Vorstand auf Antrag bei Vorliegen besonderer Umstände genehmigen. Ausnahmen sind jedoch ausschließlich auf Kosten für clubspezifische Ausrüstungsteile und gemeinsame Veranstaltungen beschränkt.
    Ebenfalls auf Antrag und nach Genehmigung des Vorstandes können dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter Mittel für repräsentative Zwecke, die dem Ansehen und Nutzen des Clubs dienen, zur Verfügung gestellt werden. Z. B. sind zu besonderen Anlässen Geschenke an Mitglieder, Freunde und Förderer möglich.

    2.3 Mittel aus der Clubkasse dürfen nur gemäß der Satzung verwendet werden.

    2.4 Bei Ausscheiden aus dem oder Auflösen des Clubs erhalten die Mitglieder keine Anteile aus dem Clubvermögen. Sacheinlagen gehen an den jeweiligen Eigentümer zurück.


    § 3 Mitgliedschaft

    3.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat und regelmäßig am Clubleben teilnehmen möchte. Ein Antrag zur Aufnahme in den Club muß schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Nach 3-maligem Probetraining entscheiden die beim dritten Training anwesenden Clubmitglieder über die Aufnahme. Aufnahmeanträge von Personen unter 18 Jahren sind von deren gesetzlichen Vertreter mitzuunterzeichnen.

    3.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Zahlung des Clubbeitrages.

    3.3 Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft.

    3.4 Zum Ehrenmitglied kann vom Vorstand jede natürliche Person ernannt werden, die sich besonders um das Clubwohl verdient gemacht hat. Ihre Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Ernennung.


    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    4.1 Alle aktiven Mitglieder haben nach dreimonatiger Mitgliedschaft das Recht, an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, Ehrenmitglieder mit Beginn der Mitgliedschaft.
    Von allen Mitgliedern wird die Förderung des Clubs durch aktive Mitarbeit erwartet. Hierzu gehört insbesondere nach Möglichkeit die regelmäßige Teilmahme an Training und Spielen sowie die Pflege eines harmonischen Clublebens und Mannschaftsgeistes.

    4.2 Alle aktiven Mitglieder haben einen Monatsbeitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Wird dieser Beitrag nicht pünktlich entrichtet, so wird das Mitglied gemahnt. Sind 2 Monate nach der Mahnung noch Beitragszahlungen offen, ist das Mitglied von allen Eiszeiten auszuschließen.

    4.3 Der Vorstand kann auf Antrag spezielle Beitragssätze festlegen.

    4.4 Von jedem Mitglied sind die in der Trikotordnung bezeichneten Heim- und Auswärtstrikots sowie die dazugehörigen Stutzen über den Club zu beschaffen und gemäß der Trikotordnung mit Namen und Nummer zu versehen. Bei Heim- und Auswärtsspielen der Mannschaft sind diese entsprechend zu tragen.

    4.5 Alle Mitglieder unterwerfen sich der Weisungsbefugnis der Vorstandsmitglieder in Clubangelegenheiten und der des Trainers in Trainings- und Spielfragen. Der Trainer kann sich der Vorstandsmitglieder während eines Trainings oder Spiels als Erfüllungsgehilfen bedienen.


    § 5 Trainings- und Spielbetrieb

    5.1 Das Training wird vom Trainer oder einem von ihm benannten Vertreter geleitet. Er ist auch verantwortlich für die Einteilung der Reihen und Auswahl der Übungen. Ist weder der Trainer anwesend, noch ein Vertreter benannt, so nehmen die anwesenden Vorstandsmitglieder dessen Aufgabe wahr.

    5.2 Zur Aufrechterhaltung der Disziplin stehen dem Trainer und seinen Vertretern erzieherische Maßnahmen zur Verfügung. Diese umfassen Liegestütz, Bankstrafen und den Ausschluß vom Training.

    5.3 Bei allen Trainings- und Spielaktivitäten ist die vollständige Schutzausrüstung zu tragen. Sie besteht aus: Beinschienen, Schutzhose, Brustpanzer, Ellbogenschoner, Handschuhen, Helm und Sus- pensorium, zusätzlich Trikot und Stutzen. Nicht volljährige Spieler haben außerdem eine Halskrause und ein Helmgitter / Vollvisier zu tragen. Der Aufenthalt in der Eishalle und speziell auf dem Eis erfolgt auf eigene Gefahr.

    5.4 Während aller Trainings- und Spielaktivitäten gilt Alkoholverbot.

    5.5 Gastspieler haben sich diesen Bestimmungen ebenfalls zu unterwerfen. Die Zulassung von Gastspielern zum Training und zu Spielen unterliegt der jeweils gültigen Regelung gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung.


    § 6 Organe des Clubs

    6.1 Organe des Clubs sind:
    - die Mitgliederversammlung
    - der Vorstand
    - die Mannschaftsführung


    § 7 Die Mitgliederversammlung

    7.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Clubs. Sie wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.

    7.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, bei Bedarf auch häufiger, einzuberufen. Anträge an die Versammlung müssen spätestens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.

    7.3 Wenn 1/3 aller Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, ist eine Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wobei die Frist von 14 Tagen gewahrt bleiben muß.

    7.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Zuständigkeiten:

    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden

    2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Kassenwartes

    3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

    4. Entlastung des Vorstandes

    5. Wahl des Vorstandes gem. § 8.3

    6. Wahl der Kassenprüfer

    7. Beschlußfassung in Clubangelegenheiten von Bedeutung

    8. Satzungsänderung

    9. Auflösung des Clubs

    7.5 Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter eröffnet und leitet jede Mitgliederversammlung. Für die Abstimmungen zur Entlastung des Vorstandes und die Wahl des 1. Vorsitzenden ist ein Wahlleiter, der nicht Mitglied des Vorstandes ist, mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

    7.6 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, soweit nicht anders festgelegt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine erneute Beschlußfassung über einen bereits abgelehnten Antrag ist frühestens nach 3 Monaten in einer neuen Mitgliederversammlung zulässig.

    7.7 Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über Änderungen des Zwecks des Clubs können nur in Anwesenheit von mindestens 50% aller stimmberechtigten Clubmitglieder gefaßt werden und bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Clubmitglieder.

    7.8 Das Stimmrecht kann nur persönlich bei Anwesenheit ausgeübt werden.

    7.9 Jede Mitgliederversammlung wird protokolliert. Das Protokoll wird von den Vorstandsmitgliedern geprüft, abgezeichnet und zusammen mit der zu führenden Anwesenheitsliste archiviert.

    7.10 Jedes Mitglied hat das Recht, das Protokoll einzusehen.


    § 8 Der Vorstand

    8.1 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er führt und verwaltet den Club nach den Grundsätzen dieser Satzung. Der Vorstand kann sich auf der Grundlage dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben, die den geschäftlichen Betrieb des Clubs regelt. Diese Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied auf Verlangen eingesehen werden.

    8.2 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

    1. Der 1. Vorsitzende

    Er hat den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Er leitet Veranstaltungen und repräsentiert die Gruppe. Er hat den Vorsitz in Vorstandssitzungen. Er informiert die Mitglieder über Veranstaltungen und Vorstandsbeschlüsse von Bedeutung und pflegt den Kontakt zu anderen Mannschaften. Er beruft Mitgliederversammlungen ein und informiert über deren Ergebnis. Er führt den Schriftwechsel nach außen und innen sowie die Mitgliederkartei.

    2. Der 2. Vorsitzende

    Er vertritt den 1. Vorsitzenden in allen Belangen bei dessen Verhinderung oder auf dessen Weisung.

    3. Der Kassenwart

    Er verwaltet das Clubvermögen und bearbeitet dessen finanzielle Angelegenheiten. Er ist verantwortlich für die Buchhaltung. Insbesondere bei Versammlungen muß er Auskunft über Kontobewegungen und -stände geben können.

    8.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt, wobei die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden in Jahren mit ungerader Jahres-zahl, die des Kassenwartes in solchen mit gerader Jahreszahl erfolgt. Bis zur Neuwahl bleibt der bestehende Vorstand im Amt.

    8.4 Zur Wahl ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich.

    8.5 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Vorstandsversammlung ist beschlußfähig, wenn ihre Einberufung allen Vorstandsmitgliedern mitgeteilt ist und mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter, anwesend sind.

    8.6 Zur Vorstandsversammlung wird mit einer Frist von 5 Tagen unter Angabe der Tagesordnung vom 1. Vorsitzenden eingeladen. Bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder ist eine kürzere Frist zuläs- sig.

    8.7 Tritt während einer Amtsperiode ein Mitglied des Vorstands zurück oder scheidet aus anderen Gründen aus, so berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Vorstandsmitglied aus ihrer Mitte, das die Aufgaben des zurückgetretenen oder ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds übernimmt. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist für das zurückgetretene oder ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit in den Vorstand zu wählen.
    Tritt mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück oder scheidet aus anderen Gründen aus, so ist binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die vakanten Vorstandspositionen per Wahl neu besetzt.
    Der Rücktritt des gesamten Vorstands ist nicht möglich. Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart verbleiben im Amt und führen die Geschäfte kommissarisch bis zur Neuwahl des Vorstands.


    § 9 Die Mannschaftsführung

    9.1 Die Mannschaftsführung ist ehrenamtlich tätig. Sie leitet Trainings- und Spielgeschehen, stellt Reihen zusammen und wählt Trainingsinhalte aus und hält die Disziplin der Mannschaft aufrecht. An sie werden besondere Anforderungen bezüglich der Regelkenntnisse und der spielerischen Fähigkeiten gestellt.

    9.2 Die Mannschaftsführung setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Trainer
    2. Mannschaftskapitän
    3. Assistent des Mannschaftskapitäns
    4. Assistent des Mannschaftskapitäns

    9.3 Die genaue Beschreibung der Tätigkeiten einzelner Mitglieder der Mannschaftsführung ergibt sich aus dem jeweils gültigen Eishockeyreglement und den allgemein üblichen sportlichen Erfordernissen.

    9.4 Die Mitglieder der Mannschaftsführung werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.


    § 10 Geschäftsjahr

    10.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


    § 11 Kassenprüfer

    11.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

    11.2 Die Kassenprüfer prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kasse anhand der entsprechenden Belege möglichst unter Beteiligung des Kassenwartes. Es ist darüber ein Prüfungsbericht zu erstellen, der der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen ist und danach archiviert wird.

    11.3 Bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse sprechen die Kassenprüfer die Empfehlung zur Entlastung des Vorstands aus.


    § 12 Ausscheiden von Mitgliedern

    12.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

    12.2 Der Austritt kann nur zum Ende des Folgemonats auf den jeweils laufenden Monat erfolgen.

    12.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Grundsätze dieser Satzung oder erheblich gegen die Interessen des Clubs verstößt. Diese Umstände sind zum Beispiel gegeben, wenn das Mitglied 2 Monate nach der ersten Mahnung keinen Clubbeitrag bezahlt. Über den Ausschluß muß der Vorstand einstimmig entscheiden.

    12.4 Mit dem Ausschluß endet jeder Anspruch an den Club.


    § 13 Auflösung des Clubs

    13.1 Die Auflösung des Clubs kommt in Frage, wenn die Mitglieder- zahl eine Verfolgung des Zwecks des Clubs nicht mehr möglich macht. Die Auflösung muß von einer ¾-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder während einer Mitgliederversammlung beschlossen wer- den.

    13.2 Das bei der Auflösung vorhandene Clubvermögen fällt an eine noch näher zu bestimmende gemeinnützige Vereinigung.


    § 12 Anerkennung

    12.1 Diese Satzung ist nach Inkrafttreten jedem Mitglied unverzüglich schriftlich zu übermitteln. Bei Neuaufnahme von Mitgliedern ist sie mit Bekanntgabe der Aufnahme in den Club auszuhändigen. Änderungen und Zusätze zu dieser Satzung sind allen Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

    12.2 Jedes Mitglied erkennt mit Eintritt in den Club, und bei Satzungsänderungen mit Verbleib im Club, die jeweils gültige Form dieser Satzung an.

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